Nach Ansicht der Gemeinde bildet die Baubewilligung Nr. 349/1999 vom 27. Februar 1999 eine Grundlage für Vertrauensschutz. Ausgeklammert bleibe das Vordach mit Lichtplatten, das von dieser Baubewilligung nicht umfasst wird. Zu den übrigen Teilen der Schopf- und Stallanbauten nördlich der Bühneneinfahrt erwägt die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung, dass von der Bauherrschaft keine Kenntnis darüber habe erwartet werden können, welche Fachberichte für eine Baubewilligung erforderlich waren. Das Vertrauen in die Baubewilligung Nr. 349/1999 vom 27. Februar 1999 sei zu schützen.