die Frist sei gewahrt, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist erstmals einschreite. Keine Verjährung tritt nach dieser Bestimmung ein, wenn Polizeigüter, insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit, gefährdet sind (BBI 2023 2488). Der neue Art. 25 Abs. 5 RPG ist noch nicht in Kraft. Seine Anwendung würde beim vorliegenden Sachverhalt auch nichts ändern, da seit der Erneuerung der Anbauten im Jahr 1999 noch keine 30 Jahre verstrichen sind.