Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone für Bauten und Anlagen, die unter Missachtung des verfassungsmässigen Trennungsgrundsatzes (Art. 75 Abs. 1 BV) erstellt wurden, nicht (BGE 147 II 309 E. 5). Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision des RPG vom 29. September 2023 in Art. 25 Abs. 5 RPG eine neue Bestimmung eingefügt, wonach der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone nach 30 Jahren verjährt; die Frist sei gewahrt, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist erstmals einschreite.