Diese weiteren Anbauten, die über das am 18. Mai 1976 bewilligte Mass von 7,60 m2 hinausgehen, sind nicht gültig bewilligt und daher formell rechtswidrig. Für diese über das bewilligte Mass hinausgehenden Anbauten ist nach den Vorgaben von Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. 9 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 10 BGE 111 Ib 213 E. 5; BGE 128 I 254 S. 257 E. 3.1; BGer 1C_500/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 mit weiteren Hin-