Dies bedeutet, dass die Anbauten nördlich der Bühneneinfahrt nur in dem Umfang rechtmässigen Bestand haben, in dem sie am 18. Mai 1976 bewilligt wurden, d.h. im Umfang des damals bewilligten Pferdestalls, der auf einer Fläche von rund 7,60 m2 über die Nordwestfassade des Bauernhauses hinausragte. Mit der Baubewilligung Nr. 444/2007 vom 2. April 2007 wurde die Umnutzung des am 18. Mai 1976 bewilligten Pferdestalls zum Entree bewilligt. Als Stallungen dienen offenbar seither die weiteren Anbauten nördlich der Bühneneinfahrt. Diese weiteren Anbauten, die über das am 18. Mai 1976 bewilligte Mass von 7,60 m2 hinausgehen, sind nicht gültig bewilligt und daher formell rechtswidrig.