f) Nichtigkeit bedeutet rechtliche Unwirksamkeit. Die Frage, ob hinsichtlich der Baubewilligung vom 27. Februar 1999 die Voraussetzungen eines Widerrufs (Art. 43 BauG) gegeben sind, stellt sich daher nicht. Die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von jeder rechtsanwendenden Behörde von Amtes wegen zu beachten, ohne dass dafür eine Aufhebung oder ein Widerruf erfolgen muss.14