Auch weitere materielle Bewilligungsvoraussetzungen blieben ungeprüft. Die Gemeinde erwähnt in der angefochtenen Verfügung, dass zumindest der Brandschutz und der Gewässerschutz hätten geprüft werden müssen. Die Baubewilligung vom 27. Februar 1999 ist auch diesbezüglich unzulänglich. Dies hat insofern keine selbständige Bedeutung, als die Baubewilligung vom 27. Februar 1999 ohnehin nichtig ist.