Zudem wurde ein Vordach erstellt, das von der Baubewilligung vom 27. Februar 1999 nicht umfasst wurde.13 Eine Beurteilung des nicht mehr aktuellen Zustands durch das AGR wäre müssig. Es besteht somit Klarheit, dass die Baubewilligung vom 27. Februar 1999 ohne die dafür unentbehrliche Ausnahmebewilligung durch die zuständige kantonale Behörde erteilt wurde und dass dieser Mangel auch nicht nachträglich behoben wird. Die Baubewilligung vom 27. Februar 1999 ist somit nichtig.