Die Baubewilligung vom 27. Februar 1999 wurde gemäss den Akten ohne Einbezug der kantonalen Behörde erteilt. Damit fehlte ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der Baubewilligung. Eine nachträgliche Gewährung der Ausnahmebewilligung durch das AGR als zuständige kantonale Behörde (Art. 84 Abs. 1 BauG, Art. 108a BauV12) fällt ausser Betracht, denn seit 1999 hat sich der Zustand wiederum erheblich verändert. Heute beträgt die Gesamtfläche der Anbauten nördlich der Bühneneinfahrt gemäss der amtlichen Vermessung rund 50 m2. Zudem wurde ein Vordach erstellt, das von der Baubewilligung vom 27. Februar 1999 nicht umfasst wurde.13