ist die Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG9 ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Baubewilligungen, die ohne (allenfalls stillschweigende) Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde erteilt wurden, sind grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren.10 Aufgrund ihres fundamentalen Charakters wird das Erfordernis einer kantonalen Mitwirkung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone grundsätzlich auch ohne juristische Beratung als bekannt vorausgesetzt.11