e) Die Baubewilligung Nr. 349/1999 leidet an gravierenden Mängeln. Mit dieser Baubewilligung sollte die bis dahin noch unbewilligte Erweiterung der Anbaute von 7,60 m2 auf 33,30 m2 legalisiert werden. Ein Vorhaben in diesem Umfang in der Landwirtschaftszone hätte publiziert werden müssen. Eine Baupublikation unterblieb jedoch. Die Bauparzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Bereits nach damaligem Recht hätte die zuständige kantonale Behörde darüber befinden müssen, ob eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen gewährt werden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung