Einzig das Vordach mit Lichtplatten sei zusätzlich angebaut worden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers übernahm die Gemeinde diese Behauptungen nicht ungeprüft, sondern tätigte dazu eigene Nachforschungen, wobei die alten Luftbilder wegen der Baumkronen keine exakten Schlüsse über das damalige Ausmass der Schopf- und Stallbauten zuliessen. Letztlich kam die Gemeinde zum Schluss, aus der Umschreibung des bewilligten Vorhabens gehe hervor, dass das Bauvolumen – mit Ausnahme des Vordachs mit Lichtplatten – damals schon bestanden habe und von der Baubewilligung vom 27. Februar 1999 abgedeckt werde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.