b) Für das Vorhaben «Erneuerung verschiedener Schopf-/Stallanbauten, unter ein einheitliches Dach stellen, auf der Nordseite der Bühneneinfahrt, ohne wesentli[ ]che Veränderungen» existiert eine Baubewilligung vom 27. Februar 1999. Die Gemeinde hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Frage befasst, welches Bauvolumen von dieser Bewilligung abgedeckt wird. Sie hielt fest, gemäss den Angaben des Grundeigentümers sei das heute bestehende Schopfvolumen bestehend gewesen. Einzig das Vordach mit Lichtplatten sei zusätzlich angebaut worden.