4. Schopf- und Stallanbauten nördlich der Bühneneinfahrt a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Schopf- und Stallanbauten nördlich der Bühneneinfahrt unzutreffende Sachverhaltsangaben des Beschwerdegegners übernommen habe. Er verlangt, dass der Rückbau dieser Anbauten zu verfügen oder dafür ein Baubewilligungsverfahren – für einen Baukörper mit einem Grundriss von maximal 9,00 m x 3,70 m – durchzuführen sei.