Hinzu kommt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.8 Wenn wie hier geltend gemacht wird, dass eine Behörde ein bestimmtes Verfahren zunächst verschleppt, später aber doch noch an die Hand genommen und in der Sache verfügt hat, fehlt es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses. Die Gemeinde hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Bauten und Anlagen befasst. Ob das Verfahren in einem früheren Stadium verschleppt wurde, ist nicht zu prüfen. 4 Urteil des Bundesgerichts 2C_779/2019 E. 3.3.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,