b) Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG5). Der Grundsatz von Treu und Glauben, der im Verfahren von allen Beteiligten zu beherzigen ist (Art. 5 Abs. 3 BV6), gebietet allerdings, dass als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist zu rügen sind. Ab dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert, muss daher eine Rechtsverweige- rungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde innerhalb der Anfechtungsfrist für den verweigerten oder verzögerten Akt eingereicht