Die eingereichte Strafanzeige, sonstige Akten des Strafverfahrens und dessen Ausgang sind für die hier vorzunehmende baurechtliche Beurteilung ohne Belang. Das Rechtsamt der BVD hat daher den Beteiligten mit Verfügung vom 24. Juni 2025 mitgeteilt, dass die Beilagen zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 nicht zu den Akten genommen werden. Auch auf die Edition der Strafakten wird verzichtet, da sie nichts zur Sache tun. 3. Verfahrensverschleppung