b) In den Akten eines Verfahrens ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Was offensichtlich nichts zur Sache tut, bleibt von den Akten ausgespart oder kann ausnahmsweise auch nachträglich entfernt werden.4 Im vorliegenden baupolizeilichen Beschwerdeverfahren sind keine strafrechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Die eingereichte Strafanzeige, sonstige Akten des Strafverfahrens und dessen Ausgang sind für die hier vorzunehmende baurechtliche Beurteilung ohne Belang.