1. Eintretensvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Anzeiger und Eigentümer eines Nachbargrundstücks durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand; Akten a) Nach Angaben beider Parteien ist der Beschwerdeführer nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdegegner gelangt und hat in Aussicht gestellt, dass er auf eine