« 1. Das unbewilligte abgestützte Vordach mit Lichtplatten des Pferdestalls ist bis am 30. Juni 2025 zurückzubauen. 2. Der befestigte Zufahrtsweg Nordwest ist auf einen Feldweg zurückzubauen und bis am 30. November 2025 mit einer natürlichen Pflanzendecke dauerhaft zu begrünen. 3. Die Baubewilligung 349/1999 Erneuerung Schopf- und Stallanbauten wird nicht widerrufen. In diesem Sinn ist der Pferdestall nicht zurückzubauen und auf eine Wiederherstellung wird verzichtet. 4. Der am Gebäude B.________ angebaute Unterstand wird nach BewD Art. 6 Abs. 1 Bst. a als baubewilligungsfrei beurteilt.