2. Die Daten und Fristen gemäss den Ziff. 1 und 3-5 der Verfügung der Gemeinde Beatenberg vom 16. Januar 2025 sind durch die Gemeinde Beatenberg neu anzusetzen und den Beschwerdeführenden mitzuteilen. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Beatenberg vom 16. Januar 2025 sowohl hinsichtlich des (sinngemässen) Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Dezember 2023 als auch hinsichtlich der Wiederholung der Anordnung der Ersatzvornahme bestätigt.