Nach dem Ausgeführten ist sowohl in Bezug auf die Rasengittersteine als auch dem Carport grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Gemeinde eine Wiederherstellungsverfügung erlassen hat. Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor. e) Die Gemeinde ist somit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Gemeinde sinngemäss nicht auf das Wiederaufnahmegesuch eintritt, und die Wiederholung der Anordnung der Ersatzvornahme werden bestätigt.