Bei Wanderwegen gelten Rasengittersteine als ungeeigneter Belag.16 In Bezug auf den Carport ist festzuhalten, dass dieser gemäss den am 13. August 2020 bewilligten Plänen offen sein und damit keine Seitenwände aufweisen sollte.17 Zudem ersetzt eine vorbehaltlose Bauabnahme keine Baubewilligung.18 In den Schlussbemerkungen halten die Beschwerdeführenden fest, die Wand des Carports werde demontiert. Damit ist nicht klar, ob sie die Wiederherstellung überhaupt noch bestreiten. Nach dem Ausgeführten ist sowohl in Bezug auf die Rasengittersteine als auch dem Carport grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Gemeinde eine Wiederherstellungsverfügung erlassen hat.