In Bezug auf die Rasengittersteine ergibt sich aus den Akten, dass der diesbezügliche Zufahrtsweg auf den Plänen zum Neubau der Liegenschaft G.________strasse E.________ als «Grasweg bestehend» bezeichnet wird.15 Weiter führen die Beschwerdeführenden selber aus, diese Zufahrt, ein Wanderweg, sei früher gekiest gewesen. Der Einbau eines Belags auf Wegen ausserhalb der Bauzone ist bewilligungspflichtig und höchstens partiell und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Bei Wanderwegen gelten Rasengittersteine als ungeeigneter Belag.16