Was die inhaltliche Kritik am Wiederherstellungsentscheid betrifft, hätte die Beschwerdeführenden rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid führen sollen, wenn sie diesen im Einzelnen hätten überprüfen lassen wollen. Ihre Argumente im Zusammenhang mit den Rasengittersteinen hatten sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2024 vorgebracht. Sowohl diesbezüglich als auch bezüglich des Carports bringen sie keine relevanten Änderungen oder neue Erkenntnisse vor, die ein Zurückkommen rechtfertigen würden. Insbesondere ersetzt eine vorbehaltlose Bauabnahme keine Baubewilligung (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung).