Zustellfiktion.13 Nach Ablauf der siebentägigen Frist nach dem ersten Zustellversuch gilt die Wiederherstellungsverfügung als zugestellt und wurde nach 30 Tagen rechtskräftig. Die Gemeinde ist sinngemäss nicht auf die Wiederaufnahme eingetreten, da sie der Ansicht ist, die Wiederherstellungsverfügung sei korrekt zugestellt worden, weshalb sie zu Recht die Ersatzvornahme an-ge- ordnet habe. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Gemeinde hier ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte.