Die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 hat die Gemeinde an den Beschwerdeführer 1 adressiert und diese mit einem Fenstercouvert eingeschrieben der Post übergeben. Der Zustellversuch erfolgte am 26. August 2024.12 Da der Beschwerdeführer 1 aufgrund des hängigen Baupolizeiverfahrens mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen musste, greift die 10 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N 17 11 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N 20 ff. 12 Vgl. dazu den Sendungsstatus der Post (Beilage der Verfügung des Rechtsamts vom 7. Mai 2025)