c) Somit verbleibt nur die Möglichkeit von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG, wonach die Behörde das Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten jederzeit wieder aufnehmen kann. Für ein solches Zurückkommen auf eine Verfügung zugunsten der Partei ist Voraussetzung, dass die rechtskräftige Verfügung fehlerhaft ist, wobei auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden darf. Auf eine Wiederaufnahme unter den erleichterten Voraussetzungen von Satz 2 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Es hängt vom pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will.