Das vorliegende Verfahren hat keinen Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Sodann liegen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor und auch ein zwingendes öffentliches Interesse, welches die Wiederaufnahme rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden durch die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen betreffend Rasengittersteine und Carport offensichtlich weder Polizeigüter noch andere wichtige Güter gefährdet. Die in Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG genannten Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt, was von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht wird.