Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 aus, sie hätten vorliegend mit Verfügung vom 4. August 2020 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG u.a. für den Neubau eines allseitig offenen Carports erteilt. In der Begründung hätten sie darauf hingewiesen, dass in Anwendung von Art. 24c Abs. 4 RPG mindestens zweiseitig offene Autounterstände für das zeitgemässe Wohnen als erforderliche Baute betrachtet werden könnten. Zum Einbau von Rasengittersteinen zur Zufahrt zum Gebäude Nr. B.________ hätten sie im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht Stellung genommen.