Sie verweist auf Art. 138 Abs. 3 ZPO9, wonach die eingeschriebene Wiederherstellungsverfügung (mit dem richtigen Namen), welche nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gelte. Die Gemeinde weist zudem insbesondere darauf hin, dass der Gemeinderat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2024 geprüft habe und zu keinem neuen Ergebnis gelangt sei, weshalb er mit Datum vom 16. Januar 2025 die «Verfügung der Ersatzvornahme» erlassen habe. 9 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272)