Zudem verweist die Gemeinde auf die zu Unrecht erfolgte vorbehaltlose Bauabnahme sowie das Verfahren bezüglich Breite des Zufahrtsweg, anlässlich welchem das AGR und das Regierungsstatthalteramt auf die baupolizeiliche Zuständigkeit und Verpflichtung der Gemeinde betreffend Carport und Rasengittersteinen hingewiesen hätten (vgl. dazu auch oben Ziffer I.3). Die Gemeinde hebt zudem hervor, dass sie, da die Wiederherstellungsverfügung nicht abgeholt worden sei, diese mit normaler A-Post dem Grundeigentümer zugestellt, dabei aber den falschen Vornamen verwendet habe. Sie verweist auf Art.