a) Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, die Wiederherstellungsverfügung habe sie nicht auf korrektem Weg und termingerecht erreicht (vgl. letzter Abschnitt auf erster Seite der Beschwerde). Weiter wehren sie sich gegen die Entfernung der Rasengittersteine mit dem Argument, diese würden seit 40 Jahren bestehen und hätten ersetzt werden müssen, da sie beim Neubau ihres Hauses beschädigt worden seien. Ihnen sei nie bewusst gewesen, dass sie einen rechtswidrigen Ersatz einbauten. Die Rasengittersteine seien notwendig, um die steilen Hänge neben ihrem Haus hochzufahren und die Fläche zu bewirtschaften.