In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden überdies Beanstandungen in Bezug auf den Zufahrtsweg zu ihrer Liegenschaft vor. Diese drehen sich um die Kosten des Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 30. Mai 2024 und den Grundbucheintrag im Zusammenhang mit diesem Zufahrtsweg (vgl. dazu auch Erwägung I.3). Diese Vorbringen betreffen damit nicht die von der Gemeinde erlassenen Verfügungen und gehen insoweit über den Streitgegenstand hinaus. 3. Materielles