Die Beschwerdeführerin 2 ist weder Eigentümerin noch Adressatin der erwähnten Verfügungen. Sie könnte dennoch als Nutzerin beschwerdebefugt sein, soweit sie von den Verfügungen massgeblich betroffen ist.7 In Bezug auf den Carport wäre eine solche Betroffenheit grundsätzlich vorstellbar, in Bezug auf die Rasengittersteine bei der Zufahrt zur Liegenschaft G.________strasse B.________ weniger. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 2 hinreichend betroffen ist, da der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde befugt ist und damit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich ohnehin einzutreten ist.