Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 1, auf dessen Wiederaufnahmebegehren die Vorinstanz sinngemäss nicht eingetreten ist (vgl. dazu Erwägung II.1), ist als Alleineigentümer der betroffenen Liegenschaften und als Adressat der ursprünglichen Verfügungen ohne weiteres zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin 2 ist weder Eigentümerin noch Adressatin der erwähnten Verfügungen.