Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung (Art. 57 Abs. 2 VRPG). Bei den ursprünglichen Verfügungen handelt es sich um eine Ersatzvornahmeverfügung und eine Wiederherstellungsverfügung. Solche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.