a) Angefochten ist die Verfügung vom 16. Januar 2025, mit der die Gemeinde sinngemäss nicht auf das Wiederaufnahmebegehren der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 56 ff. VRPG eingetreten ist und zur Klarstellung die Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 wiederholte und eine neue Frist ansetzte.