b) In der Eingabe vom 2. Dezember 2024 wehrten sich die Beschwerdeführenden zudem gegen die Wiederherstellung in Bezug auf die Rasengittersteine und den Carport und damit gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024. Wie sich aus der Erwägung 3 ergibt, erfolgte deren Zustellung korrekt, weshalb auch diese Verfügung im Zeitpunkt der Eingabe vom 2. Dezember 2024 rechtskräftig war. Damit haben die Beschwerdeführenden sich auch diesbezüglich gegen eine rechtskräftige Verfügung gewehrt und sinngemäss ein Wiederaufnahmebegehren gestellt. Die Gemeinde hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich geäussert.