In der Verfügung vom 16. Januar 2025 bejahte die Gemeinde die rechtmässige Zustellung der Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024. Sie trat deshalb sinngemäss nicht auf das Wiederaufnahmebegehren ein. Zudem wiederholte sie zur Klarstellung die Anordnungen der ersten Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 und setzte eine neue Frist an. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion