Mit dem Vorbringen im Schreiben vom 2. Dezember 2024 an die Gemeinde, die Wiederherstellungsverfügung sei nicht richtig zugestellt worden, machten die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, die Ersatzvornahme dürfe nicht durchgeführt werden, da die Wiederherstellungsverfügung nicht vollstreckbar sei.6 Indem die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2025 auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2024 insoweit einging, als sie die rechtmässige Zustellung der Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 prüfte, nahm sie das Schreiben vom 2. Dezember 2024 als Wiederaufnahmebegehren entgegen.