Die Gemeinde hat die (erste) Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 dem Beschwerdeführer 1 am 8. November 2024 zugestellt (vgl. dazu Verfügung des Rechtsamts vom 7. Mai 2025). Damit war diese Verfügung rechtskräftig, als die Beschwerdeführenden ihre Eingabe an die Gemeinde datiert mit 2. Dezember 2024 am 17. Dezember 2024 der Post übergaben (vgl. Stempel auf dem Couvert). Mit ihrer Eingabe datiert mit 2. Dezember 2024 haben die Beschwerdeführenden somit in der Sache um die Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung im Sinne von Art. 56 ff. VRPG4 ersucht.