Die Beschwerdeführenden nahmen die Gelegenheit für Schlussbemerkungen wahr. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Einordnung der Verfügung vom 16. Januar 2025 a) Mit Schreiben der Beschwerdeführenden an die Gemeinde datiert mit 2. Dezember 2024 (am 17. Dezember 2024 der Post übergeben; vgl. Stempel auf dem Couvert) haben die Beschwerdeführenden unter anderem vorgebracht, die Wiederherstellungsverfügung sei ihnen nicht richtig zugestellt worden.