13. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde und das AGR beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde hält in ihrem Antrag zudem fest, die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 sei in Rechtskraft erwachsen. Das Rechtsamt stellte den Parteien die Zustellnachweise der Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 und der Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 zu und gab Gelegenheit für Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführenden nahmen die Gelegenheit für Schlussbemerkungen wahr.