10. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 hielt die Bauverwaltung der Gemeinde insbesondere sinngemäss fest, die Wiederherstellungsverfügung, welche auf den richtigen Namen laute, sei mit eingeschriebener Post korrekt zugestellt worden und gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Der Übermittlungsbrief der zusätzlichen A-Post Zustellung mit falschem Vornamen habe darauf keinen Einfluss.