3/11 BVD 120/2025/14 rer Liegenschaft vor. Bezüglich der Rasengittersteine verlangen sie überdies eine Erklärung, warum andernorts «Hosenträger» geteert und betoniert seien und sie die seit über 30 Jahren gesetzten Gittersteine nicht hätten ersetzen dürfen. Beim Carport beriefen sich die Beschwerdeführenden insbesondere auf die Schlussabnahme, gemäss welcher das Vorhaben gemäss Bewilligung ausgeführt worden sei.