9. Mit «Antwort auf Brief vom 7. November 2024» vom 2. Dezember 2024, Postaufgabe am E.________. Dezember 2024 und Eingang bei der Gemeinde Beatenberg am 18. Dezember 2024, machten die Beschwerdeführenden geltend, die Gemeinde sei nicht auf ihre Stellungnahme vom 7. Juli 2024 eingegangen. Zudem habe sie die Verfügung nicht termingerecht und auf korrektem Weg erreicht. Sie sei an den Bruder A.________ gesendet worden und somit für sie nicht relevant. Die Beschwerdeführenden bringen zudem Beanstandungen in Bezug auf den Zufahrtsweg zu ih- 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)