8. Mit Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer 1 mit, dass die Frist zur Wiederherstellung abgelaufen und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und verfügte unter Berufung auf Art. 47 BauG2: 1. Die Gemeinde Beatenberg wird am 20. Januar 2025 mit der Ersatzvornahme beginnen, d.h. durch eine von der Gemeinde beauftragte Firma a) Die Wand des Carports Gebäude Nr. E.________ zu entfernen und fachgerecht entsorgen b) Die Rasengittersteine ausgehend von Carport Geb. Nr. E.________ hinauf zu Wohnhaus Geb.