5. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2024 machten die Beschwerdeführerenden geltend, sie hätten den Carport zum Schutz vor Schnee teilweise, über zwei Ecken, passend zum Haus mit Holzwänden eingekleidet. Deren Gesamtlänge betrage nur wenig mehr als zwei vollständige Seiten. Die Zufahrt zur Liegenschaft Nr.B.________, Beatenberg Gbbl. Nr. M.________, sei schon seit längerer Zeit mit zwei Streifen Gittersteinen angelegt. Beim Ersatzneubau seien diese leider grösstenteils beschädigt worden und hätten ersetzt werden müssen. Ohne diese Fahrspuren wäre es für den Pächter des Landes nicht möglich, dieses ohne Schaden zu erreichen.