4. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 an den Beschwerdeführer 1 stellte die Gemeindebaupolizeibehörde Beatenberg fest, dass der Carport auf dem Grundstück Beatenberg Gbbl. Nr. L.________, G.________strasse E.________, entgegen dem Gesamtbauentscheid vom 13. August 2020 mit der entsprechenden Verfügung des Amtes für Gemeinde und Raumordnung (AGR) vom 4. August 2020 auf mehr als zwei Seiten eingedeckt worden sei. Es seien ausserdem Rasengittersteine eingebaut worden, die als Zufahrt zum Wohnhaus G.________strasse Nr. B.________ dienten, wofür keine Baubewilligung erteilt worden sei.